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Zwischen BUSVERMIETUNG 24 GMBH
SECKEL 9, 58762 ALTENA
-Auftraggeberin-
und dem jeweils ausführendem Busunternehmen
-Auftragnehmerin-
werden folgende Vereinbarungen bezüglich der Beförderung von Reisegästen geschlossen:
1. Reisebusse (Typ – Sitzplätze – Ausstattung – Baujahr)
Alle Reisebusse sind ausgestattet mit Schlafsesselbestuhlung, Armlehnen, WC, Klimaanlage, Mini-Küche, Kühlschrank, Fußrasten sowie mit Videoanlage und Klapptischen. Die Fahrzeuge sind in der Regel nicht älter als fünf Jahre. Sie sind auf dem neusten Stand der Sicherheitstechnik. Jeder Bus verfügt über ein Grundkontingent von Kaltgetränken, sowie Kaffee und Tee. Des weiteren sollte die Möglichkeit bestehen, kleine Snacks anzubieten.
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2. Reisedaten (Dauer – Termine – einzusetzende Buszahl)
Werden Ihnen mit dem jeweiligen Fahrauftrag mitgeteilt.
3. Voraussichtliche Fahrziele
Werden Ihnen mit dem jeweiligen Fahrauftrag mitgeteilt.
4. Pauschalfestpreis
Wird mit dem jeweiligen Fahrauftrag mitgeteilt. Alle Preise verstehen sich inkl. gültiger Mehrwertsteuer, Straßen-, Park-, Maut- und Grenzgebühren sowie allen vereinbarten Fahrten am Zielort. Mehrkilometer müssen bevor sie gefahren werden, erst mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Der Auftraggeber wird keine durch Mehrkilometer oder Straßen-, Park-, Maut- und Grenzgebühren entstehenden Rechungen begleichen. Andere Absprachen entnehmen Sie dem jeweiligen Fahrauftrag. Bei Fahrten, die eventuell mit mehr als einem Fahrer besetzt werden müssen, gehen die Kosten zu Lasten des Auftragnehmers. Die Unterbringung bzw. Verpflegung dieses Personals vor Ort zahlt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat jedoch die Durchführung der gesamten Fahrt im Rahmen der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten zu garantieren.
5. Fahrauftrag
Wird der Fahrauftrag nicht innerhalb von 24 Stunden bestätigt, ist der Auftraggeber berechtigt, den Fahrauftrag weiterzugeben und die hierdurch entstehenden Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Es gelten nur unsere Formulare. Vom Auftragnehmer angenommene Fahraufträge können nicht zurückgenommen werden. Die Bereitstellung am Abfahrtort muss immer 15 min. vor der angegebenen Abfahrtszeit erfolgen.
6. Genehmigung
Die jeweiligen Omnibusse müssen über eine gültige Genehmigung für den Personenverkehr verfügen, und zwar: Ausflugsfahrten mit Kraftomnibussen nach § 48 Abs. 1 PbefG und 48 Abs. 2 PbefG Verkehr mit Mietomnibussen nach § 49 PbefG.
7. Versicherung
Die eingesetzten Omnibusse sind ausreichend haftpflichtversichert gegen Personen- und Sachschäden. Außerdem sind sie der Verwendungsart entsprechend versichert (z. B. für den Gelegenheitsverkehr). Auf Verlangen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Kopie der Versicherungspolice zur Verfügung. Der Auftragnehmer erklärt, dass die Versicherungsprämien termingerecht bezahlt sind.
8. Fahrer
Die vom Auftragnehmer eingesetzten Fahrer sind sogenannte Verrichtungshilfen gem. § 831 BGB und verfügen über den jeweiligen gültigen Personenbeförderungsschein.
9. Subunternehmer
Der Einsatz von Subunternehmern ist nicht gestattet. Im Notfall hat der Auftragnehmer sich vorher die Genehmigung des Auftraggebers hierfür einzuholen. In diesem Fall muß gewährleistet werden, daß die Qualität des Reisebusses, wie unter Punkt 1 vereinbart, mindestens gleichwertig ist. Vertragspartnerin in allen Punkten bleibt in jedem Fall der Auftragnehmer.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für die ordentliche und vollständige Erbringung der vereinbarten Beförderungsleistungen. Er haftet ferner für alle Schäden, die durch Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung seiner Beförderungsleistung dem Auftraggeber entstehen.
11. Ausfall eines Fahrzeuges
Im Falle eines Ausfalls oder einer Panne ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber umgehend zu verständigen und eigenständig für Abhilfe zu sorgen. Sollte der Auftragnehmer nicht in der Lage dazu sein, wird der Auftraggeber diese Aufgabe übernehmen. Die entstehenden Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 150,00 Euro werden jedoch an den Auftragnehmer weitergeleitet. Der Auftraggeber behält sich in einem solchen Fall weitere Regressansprüche vor.
12. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers
a) Die Busse werden 30 Minuten vor der angegebenen Abfahrtszeit sauber zur Verfügung gestellt, bei Mehrtagesfahrten werden sie täglich von innen, wenn nötig auch von außen gesäubert.
b) Die Busse verfügen über ausreichend Gepäckraum, über Sitzplatznummern, über genügend Musikcasetten und genügend Getränke entsprechend den Verzehrkarten des Auftraggebers.
c) Es werden deutschsprechende, erfahrene und höfliche Reisebusfahrer eingesetzt, die über entsprechende Ortskenntnisse im Reiseverkehr verfügen.
d) Der Busfahrer hat im Namen des Auftraggebers zu handeln und dementsprechend die Kunden während der gesamten Reise zu betreuen und anzusprechen.
e) Zwei Hinweisschilder „Im Auftrag ...“ sind während der gesamten Reisedauer im Bus anzubringen, und zwar an der Einstiegsseite vorn und im Heckfenster. Die überlassenen Reiseunterlagen sind sofort nach Beendigung der Reise an den Auftraggeber zurückzugeben. Sofern es Auftragsschilder von einem unserer Kunden gibt, sind auch diese sichtbar im Fahrzeug anzubringen. Bitte verwenden Sie die Auftragsschilder mehrfach!
f) Spätestens 5 Tage vor Fahrttermin teilt der Auftragnehmer der Auftraggeberin die fehlenden Informationen auf dem in der Anlage beigefügtem Fahrtformular mit. Bei Nichteinhaltung wird der Auftraggeberin der Auftragnehmerin die Rechnung um
120,00 Euro kürzen.
g) Bei Nichteinhaltung des Kundenschutzes (Auftragnehmer ist nicht berechtigt, innerhalb von 2 Jahren Aufträge für den Auftraggeber von B24 durchzuführen) gilt eine Konventionalstrafe von mind. 4000,- Euro als vereinbart.
h) Bei anfallenden Kundenregressen verpflichtet sich der Vertragspartnerin innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung, eine qualifizierte Stellungnahme an B24 zu senden. Bei geklärter Schuldfrage wird B24 den Regress an den Auftragnehmer weiterleiten und ggf. darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Ansprüche aus Kundenregressen und sonstigen müssen innerhalb von 8 Wochen schriftlich angezeigt werden. Bei strittigen Fällen wird eine genaue Schadenssumme im Nachhinein bestimmt.
i) Im Falle von durch Kunden verursachten Beschädigungen am oder im Bus oder seiner Einrichtung haftet der Kunde direkt gegenüber dem Auftragnehmer. Reiseleitung und Fahrpersonal werden zu Kontrolle angehalten. B24 schließt eine Haftung aufgrund solcher Schäden aus.
13. Ausschluss für Eigenwerbung
Der Auftragnehmer verzichtet während der ganzen Fahrtdurchführung auf Werbung für eigene Reisemaßnahmen. Alle Aussagen der Fahrer gegenüber den Teilnehmern können nur im Interesse des Auftraggebers getätigt werden. Die gilt auch für die Begrüßung der Gruppe bei Antritt der Fahrt.
14. Einsatz des Fahrers
Der Auftragnehmer sollte bei Einsatz des Fahrpersonals auf die Art der Gruppe achten und sein Personal dementsprechend einplanen. Das eingesetzte Fahrpersonal sollte dem Auftrag entsprechend gekleidet sein.
15. Allgemeine Pflichten des Auftraggebers
a) Der Busfahrer erhält bei Mehrtagesfahrten Übernachtung und Frühstück frei.
b) Die Bezahlung der Rechnung erfolgt nach Ausführung der vereinbarten Leistung.
16. Vergütungen
Wenn der Auftragnehmer von der Auftraggeberin im Jahr 2005 Aufträge von über EUR 15000,- erhält , so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Gutschrift in Höhe von 3% der gesamten Fahraufträge zu geben.
17. Vertragsstrafen
Bei Verstößen gegen einen oder mehrere der oben aufgeführten Punkte behält sich der Auftraggeber die Auferlegung einer angemessenen Konventionalstrafe von mind. 35 % des ausgemachten Reisepreises vor. Bei Nichteinhaltung des Kundenschutzes (Auftragnehmer ist nicht berechtigt ,innerhalb von 2 Jahren Aufträge für den Auftraggeber von B24 durchzuführen) gilt eine Konventionalstrafe von mind. Euro 4000,- als vereinbart. Ebenfalls ist es ihm bei Konventionalstrafe untersagt, unsere Kunden zu kontaktieren!
18. Aufhebung
Sofern es bei dem Auftraggeber zu massiven „Einbrüchen“ kommt ist dieser berechtigt den Vertrag aufzuheben.
19. Sonstiges
a) In machen Fällen stellt unser Kunde „fahrende Reiseleiter“ zur Verfügung. Diese werden in Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eingesetzt. Sofern es zu Beschädigungen am Fahrzeug und Fahrgästen kommen sollte, haftet der Auftraggeber nicht.
b) Im Falle von durch Kunden verursachte Beschädigungen am oder im Bus oder seiner Einrichtung haftet der Kunde direkt gegenüber dem Auftragnehmer. Fahrpersonal und Reiseleitung werden zur Kontrolle angehalten. Der Auftraggeber schließt eine Haftung aufgrund solcher Schäden aus. Der Auftragnehmer sollte zur eigenen Sicherheit mit dem Fahrzeugbegleiter den Sitzplan ausfüllen. So kann im Schadensfall der Schuldige leichter ausfindig gemacht werden. c) Bei fahrlässig oder gar vorsätzlich verursachten Beschädigungen an Gepäckstücken haftet der Auftragnehmer direkt gegenüber dem Kunden.
d) Die Mitnahme von Begleitpersonen oder Servicepersonal sind mit dem Auftraggeber abzusprechen.
e) Es können nur Rechnungen akzeptiert werden, auf denen die Auftragsnummer des Auftraggebers sowie die Anzahl der mitgefahrenen Gäste angegeben ist.
f) Gerichtsstand für alle Auseinadersetzungen der Parteien ist ist ausschließlich der Sitz des Auftraggebers.
g) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
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